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Im Wald mit Abstand laufen darf jeder, der nicht infiziert ist und nicht unter Quarantäne steht. Auf öffentlichen Außensportanlagen gilt 3G. Foto: vecteezy.com

Landkreis
Die Landesregierung in Hannover hat jetzt die „Winterruhe” bis zum 23. Februar 2022 verlängert. Die maximale Infektionsbelastung werde für die zweite oder die dritte Februarwoche erwartet, hieß es in einer aktuellen Pressemitteilung. Ministerpräsident Stephan Weil hoffe, dass „wir nach dem Peak Mitte/Ende Februar weniger Schutzmaßnahmen benötigen werden.” Die Änderungsverordnung tritt am heutigen Mittwoch (02.02.22) in Kraft. Die bisherigen Regeln bleiben bestehen. Punktuelle Veränderungen gibt es in den folgenden Bereichen:

  • Weitere Ausnahmen von dem zusätzlichen Erfordernis, einen negativen Testnachweis vorzulegen

Auf der Basis neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse über die Dauer der Schutzwirkung vor einer Infektion mit der Omikron Variante des SARS-CoV-2-Virus wurde die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in Bezug auf den Geltungsstatus von Genesenen und Geimpften angepasst. Die Pflicht zur ergänzenden Vorlage eines Nachweises über eine negative Testung entfällt nicht nur für Geboosterte, sondern nun auch für diejenigen, die nachweisen können, dass sie…

…immunisiert sind durch eine Impfung und eine Infektion mit dem Coronavirus

…frisch vollständig geimpft sind, also über einen vollständigen Impfschutz in Form von zwei Einzelimpfungen verfügen, von denen die zweite nicht mehr als 90 Tage zurückliegt oder

…den vollständigen Impfschutz (nur) durch vorherige Infektion erworben haben, wenn die dazu ergangene Testung mindestens 28 Tage, aber nicht mehr als 90 Tage zurückliegt.

  • 2Gplus für Mannschaftssport und 3G für Individualsport auf Außensportanlagen

Bei der individuellen Sportausübung unter freiem Himmel (kontaktlos mit 1,5m Mindestabstand) genügt zukünftig die Vorlage eines Impf- oder eines Genesenennachweises oder eines Nachweises über eine negative Testung, also die 3G-Regelung. Das gilt auch für das Training im Mannschaftssportarten wie Fußball oder Handball, wenn bei Übungen zu zweit oder in Kleingruppen der Abstand eingehalten werden kann. Für den Spielbetrieb bleibt es bei 2Gplus, wie bei allen sportlichen Aktivitäten, bei denen der Abstand nicht ständig gewahrt werden kann, beispielsweise im Tennis-Doppel oder bei größeren Lauf-/Golfgruppen. Und auch in geschlossenen Räumen. Kinder und Jugendliche bis einschließlich 18 Jahre sind von der Testpflicht ausgenommen.

  • Testpflicht auch in der Kinderbetreuung

Zum 15. Februar wird aus dem freiwilligen Testangebot für Kindergartenkinder eine verbindliche Testpflicht drei Mal pro Woche für Kinder ab der Vollendung des dritten Lebensjahres, auch für die Ferienbetreuung von Schulkindern. Entgegen anderslautender Gerüchte gibt es keine Testpflicht für Eltern von Kita-Kindern! Es kann jedoch in Einzelfällen eine im Haushalt des Kindes lebende volljährige Person anstelle des betreuten Kitakindes den Nachweis der dreimaligen Durchführung eines Tests je Woche erbringen, wenn bei dem Kind selber aufgrund seines Entwicklungsstandes kein Test durchgeführt werden kann.

  • Verschärfung der täglichen Testpflicht im Schulbereich

Von der täglichen Testpflicht im Schulbereich werden ab morgen nur noch geboosterte Schülerinnen und Schüler ausgenommen oder die doppelt geimpft und von einer Covid-Infektion genesen sind. Bislang reichten zwei Impfungen aus. Die Betroffenen sollen sich zu Hause vor Beginn des Unterrichts testen, damit soll verhindert werden, dass bei einem positiven Test eine mögliche Corona-Infektion in die Schule getragen wird. Die Tests werden weiterhin vom Land über die Schulen bereitgestellt.